Neubau: Bedarfsausweis erforderlich. Bestand mit 1 bis 4 Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977: Ist der Wärmeschutzstandard von 1977 nicht erfüllt, ist ein Bedarfsausweis erforderlich. Ist der Standard bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Sanierung erreicht, besteht eine Wahlmöglichkeit. Diese besteht auch bei Bauantrag ab dem 1. November 1977 oder bei Bestand ab 5 Wohnungen. Für einen Verbrauchsausweis sind geeignete Verbrauchsdaten erforderlich. Sonderfälle sind in den ausführlichen Informationen aufgeführt.
01
Neubau
→ Bedarfsausweis erforderlich
02
Bestand · 1–4 Wohnungen
Bauantrag vor dem 01.11.1977? Wärmeschutzstandard von 1977 nicht erfüllt:
→ Bedarfsausweis erforderlich
Standard schon bei Fertigstellung oder durch spätere Sanierung erreicht:
→ Verbrauchs- oder Bedarfsausweis*
Bauantrag ab dem 01.11.1977:
→ Verbrauchs- oder Bedarfsausweis*
03
Bestand · ab 5 Wohnungen
Unabhängig vom Bauantragsdatum.
→ Verbrauchs- oder Bedarfsausweis*
Für Wohngebäude, wenn ein neuer Ausweis benötigt wird. Maßgeblich ist das Bauantragsdatum, nicht allein das Baujahr. Beim Verbrauchsausweis müssen mindestens 36 zusammenhängende Monate geeigneter Daten vorliegen; das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Sonderfälle und weitere Voraussetzungen stehen in den Details.
Berechnet den Energiebedarf aus Gebäudehülle und Anlagentechnik unter standardisierten Bedingungen. Das individuelle Heizverhalten steht nicht im Mittelpunkt.
Dafür benötigen Sie: Angaben zu Bauteilen, Dämmung, Fenstern, Heizung und Gebäudegeometrie.
DER VERBRAUCH ZÄHLT
Verbrauchsausweis
Wertet den bisherigen Energieverbrauch des Gebäudes aus und bereinigt den Heizverbrauch um Witterungseinflüsse. Das Verhalten der Bewohner beeinflusst das Ergebnis.
Dafür benötigen Sie: geeignete Verbrauchsdaten für das gesamte Gebäude und ergänzende Gebäudeangaben.
Welcher Ausweis ist möglich?
Für Wohngebäude, wenn ein neuer Energieausweis benötigt wird. Ausnahmen und Sonderfälle stehen weiter unten.
Zulässige Ausweisarten nach Gebäude und Voraussetzungen
Ihr Gebäude
Bedarfsausweis
Verbrauchsausweis
Neubau
BedarfErforderlich
VerbrauchNicht zulässig
Bestand mit 1–4 WohnungenBauantrag vor dem 01.11.1977 und Wärmeschutzstandard von 1977 nicht erfüllt.
BedarfErforderlich
VerbrauchNicht zulässig
Bestand mit 1–4 WohnungenBauantrag vor dem 01.11.1977, aber Wärmeschutzstandard von 1977 bereits bei Fertigstellung oder durch spätere Sanierung erreicht.
BedarfMöglich
VerbrauchMöglich*
Bestand mit 1–4 WohnungenBauantrag am oder nach dem 01.11.1977.
BedarfMöglich
VerbrauchMöglich*
Bestand ab 5 WohnungenUnabhängig vom Bauantragsdatum.
BedarfMöglich
VerbrauchMöglich*
Bauliche Änderung mit GesamtgebäudeberechnungWenn der Fall des § 80 Abs. 2 GModG vorliegt – nicht automatisch bei jeder Sanierung.
BedarfErforderlich
VerbrauchReicht nicht aus
Wichtig beim Altbau: Entscheidend ist das Bauantragsdatum, nicht allein das Baujahr. Ob das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht ist, muss fachlich geklärt werden. „Teilweise saniert“ oder eine gute Gebäudecheck-Punktzahl reichen als Nachweis nicht aus.
Mindestens 36 zusammenhängende Monate geeigneter Verbrauchsdaten einschließlich der jüngsten Abrechnungsperiode.
Das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen.
Das gesamte Gebäude ist zu erfassen, einschließlich Heizung und Warmwasser. Längere Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt.
Fehlen geeignete Daten, ist ein Verbrauchsausweis nicht möglich. Ein Bedarfsausweis bleibt eine Alternative; auch dafür werden ausreichende Gebäudedaten benötigt.
Brauche ich überhaupt einen neuen Ausweis? Sonderfälle und Grenzen
Bei Verkauf oder Neuvermietung ist grundsätzlich ein gültiger Energieausweis nötig. Ein noch gültiger Ausweis muss dafür nicht automatisch neu erstellt werden. Allein das weitere Selbstbewohnen eines unveränderten Hauses löst keine neue Ausweispflicht aus.
Für kleine Gebäude und Baudenkmäler gibt es Ausnahmen. Bei gemischter Wohn- und Gewerbenutzung können getrennte Ausweise erforderlich sein. Diese Übersicht betrifft Wohngebäude und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Bedarfs- und Verbrauchswerte sind unterschiedlich ermittelt und nicht direkt gleichzusetzen. Der Gebäudecheck stellt keinen Energieausweis aus und entscheidet nicht verbindlich über die zulässige Ausweisart.